Satzung vom 19.01.2023
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Eggegebirgsverein e.V.“. Er wurde am 11. März 1900 in Altenbeken gegründet und am 25. Mai 1900 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Brakel eingetragen.
Der Eggegebirgsverein mit Sitz in Bad Driburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Eggegebirgsverein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. (Deutscher Wander- verband), des Landeswanderverbandes NRW, des Westfälischen Heimatbundes, des Vereins für Geschichte und Altertums- kunde Westfalens und des Deutschen Jugendherbergswerks.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die in dieser Satzung verwandten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf das Eggegebirge und sein Umland; es umfasst die Kreise Höxter und Pader- born sowie Teilbereiche des Kreises Lippe und des Hochsauerlandkreises.
§ 3 Vereinszweck
Der Eggegebirgsverein dient dem Eggegebirge und seiner Bevölkerung. Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Die Aufgaben des Eggegebirgsvereins werden verwirklicht ins- besondere durch:
1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eggegebirgsverein das Interesse für die Egge. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art, Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen, Vorträge und Ausstellungen sowie Lehrgänge und Tagungen zur Weiterbildung der in der Vereinsarbeit ehrenamtlich tätigen Mitglieder.
Der Pflege des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich der Eggegebirgsver- ein in besonderer Weise verpflichtet. Dem gleichen Zweck dient die Herausgabe heimatkundlicher Literatur, u.a. des Wanderführers „Das Eggegebirge und sein Umland“.
2. Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
Der Eggegebirgsverein setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der Natur und Landschaft des Eggegebirges und seines Umlands.
3. Förderung der Wanderinfrastruktur
Der Eggegebirgsverein weist in seinem Vereinsgebiet das Wanderwegenetz aus und markiert es. Die Befugnis zur Kennzeichnung der Wanderwege ist dem Eggegebirgsverein durch den Regierungspräsidenten Detmold am 30. März 1978 erteilt worden.
4. Jugendarbeit
Der Eggegebirgsverein betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit durch Förderung demokratischen und sozialen Den- kens und Handelns, musische Bildung, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen, Zeltlager, und interna- tionale Begegnungen.
Die Wanderjugend ist Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen (Deutsche Wanderjugend, Landesver- band Nordrhein-Westfalen e.V.), sowie der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Eggegebirgsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Eg- gegebirgsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätz- lich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rah- men steuerlicher Möglichkeiten ausgeübt werden. Diese Leistungen unterliegen der Aufzeichnungspflicht. Die Ent- scheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Hauptvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Hauptvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwands- entschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Eggegebirgsvereins sind:
- Mitglieder seiner Abteilungen als Vollmitglieder und Jugendmitglieder (in der DWJ oder Abteilung)
- Einzelmitglieder (ohne Abteilungszugehörigkeit)
- Fördernde Mitglieder (z.B. natürliche Personen, Gesellschaften und Körperschaften)
- Ehrenmitglieder
Über den Aufnahmeantrag der Mitglieder entscheidet:
zu a) der Vorstand der Abteilung bzw. Jugendgruppe, zu b) und c) der Hauptvorstand.
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Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ein ehemali- ger Vorsitzender kann auch zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenvorsitzenden erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und berufen, aktiv an der Verein- sarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. Je- des Mitglied erhält kostenlos den „Eggegebirgsboten“.
3. Beiträge
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Beitragsordnung erhoben. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Einziehung von Beiträgen der Abteilungsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1a) erfolgt durch die Abteilungen. Der von den Abteilungen je Mitglied an den Hauptvorstand zu entrichtende Beitrag für das laufende Jahr wird auf der Basis des Mitgliederstandes vom 31. Dezember des Jahres berechnet und ist bis zum 1. März des folgenden Jahres ab- zuführen.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 b und c sind bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres an den Hauptvorstand zu zahlen. Sofern die Abteilungen von Ehrenmitgliedern nach Buchstabe d Beiträge erheben, sind die auf den Hauptverein entfallenden Anteile ebenfalls zum 1. März des Folgejahres fällig.
4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt oder Ausschluss. Bei Ende der Mitgliedschaft werden gezahlte Jahresbeiträge nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Der Austritt ist dem jeweiligen Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:
- gegen Zwecke und Ziele des Eggegebirgsvereins gröblich verstoßen,
- das Ansehen oder die Belange des Eggegebirgsvereins schwer schädigen,
- den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht Über den Ausschluss beschließt der Hauptvorstand.
§ 7 Organe des Eggegebirgsvereins
Die Organe des Eggegebirgsvereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Hauptvorstand
- Der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Die ordentliche Mitgliederversamm- lung findet alljährlich im Frühjahr statt.
- Die Mitgliederversammlung ist durch den Hauptvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, einzuberufen. Auf Beschluss des Hauptvorstandes ist durch den Hauptvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Abteilungen eine außerordentli- che Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt bis zwei Wochen vorher schriftlich, bei Dringlichkeit bis eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können, mit Ausnahme solcher auf Satzungsänderung oder Auflösung, bei Anerkennung der Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung behan- delt werden. Ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit- glieder.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stim- men. Ihr sind vorbehalten:
- Die Entgegennahme der Jahresberichte des Hauptvorstandes,
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge,
- Die Entgegennahme und Genehmigung der Jah- resrechnung,
- Die Entlastung des Hauptvorstandes,
- Die Genehmigung des Protokolls,
- Die Wahl des Hauptvorstandes,
- Die Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Hauptvorstandes für die verbleibende Amts- zeit,
- Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Hauptvorstandes,
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Dies gilt für Personen, die sich um den Eggege- birgsverein besondere Verdienste erwor- ben haben.
- Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für drei Jahre,
- Die Änderung der
- Die Auflösung des
- Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen Die Wahlen des Hauptvorsitzenden, seines Stellvertreters sowie des Schriftführers und des Kassenwartes sind Einzelwahlen. Die übrigen Mitglieder des Hauptvorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht.
- Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften gefertigt, die vom Hauptvorsitzenden, im Verhinde-
rungsfall durch den Stellvertreter des Hauptvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Nie- derschrift ist innerhalb von zwei Monaten allen Abteilungen, Mitgliedern des Hauptvorstandes und Ehrenmitglie- dern zur Kenntnis zu geben und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
- Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitglieder an den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie des Beirates auch ohne Anwesenheit an einem bestimmten Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben sowie auf diese Weise Beschlüsse fassen können. Der Vorstand kann weiterhin beschließen, dass die Mitglieder ihre Stimmen unabhängig von ihrer Teilnahme an der Mitgliederver- sammlung innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abge- ben können. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Sitzungen des
§ 9 Hauptvorstand
- Der Hauptvorstand besteht aus:
- Dem Hauptvorsitzenden
- Dem Stellvertreter des Hauptvorsitzenden
- Dem Schriftführer
- Dem Kassenwart
- Den Fachwarten und ihren Stellvertretern nach § 12
- Den Stellvertretern des Schriftführers und des Kassenwarts
Der Hauptvorsitzende, der stellvertretende Hauptvorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und der Haupt- wegewart bilden den geschäftsführenden Hauptvorstand.
Die gesetzliche Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB regelt § 11 dieser Satzung.
- Der Hauptvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Ehrenvorsitzende gehört dem Hauptvorstand als stimmberechtigtes Mitglied
- Der Hauptvorstand tritt auf Einladung des Hauptvorsitzenden Der Hauptvorsitzende muss ihn einbe- rufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Ist der Hauptvorsit- zende verhindert, obliegen die genannten Tätigkeiten seinem Stellvertreter.
- Der Hauptvorstand ist beschlussfähig nach ordnungsgemäßer Einladung entsprechend 8 In dringenden Fällen kann die Einladung auch kurzfristig per Telefon oder in Textform nach § 126 b BGB erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Dem Hauptvorstand obliegen insbesondere:
- Die Führung der laufenden Geschäfte,
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung,
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- Die Buchführung,
- Die Erstellung des Jahresberichts,
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mit- gliederversammlungen,
- Die Genehmigung erheblicher überplanmä- ßiger und außerplanmäßiger Ausgaben.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
§ 10 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus dem Hauptvorstand, den Ehrenmitgliedern des Hauptvereins und den Vorsitzenden aller Abteilungen. Diese können sich durch ein Vorstandsmitglied ihrer Abteilung vertreten Der Hauptvorstand kann weitere Mitglieder benennen.
- Der Beirat wird wenigstens einmal jährlich durch den Hauptvorsitzenden
- Der Beirat wird über die laufende Entwicklung des Eggegebirgsvereins informiert und berät den Hauptvorstand in den grundlegenden Angelegenheiten des Vereins und in fachlichen An den Sitzungen des Beirates nehmen die Mitglieder des Hauptvorstandes teil.
§ 11 Vertretung des Vereins
Gesetzliche Vertreter des Eggegebirgsvereins gemäß § 26 BGB sind die in § 9 Absatz 1a-d genannten Personen. Einer der Vorsitzenden (Hauptvorsitzender oder sein Stellvertreter) und ein weiteres Mitglied (Schriftführer oder Kas- senwart) vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
Dabei wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Hauptvorsitzenden von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch ma- chen soll, wenn der Hauptvorsitzende verhindert ist. Die Vertreter des Vereins sind dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptvorstandes gebunden.
Der Hauptvorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Hauptvorstan- des sowie des Beirates. Können weder der Hauptvorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlungen oder die Sitzungen des Hauptvorstandes sowie des Beirates leiten, verständigt sich der Hauptvorstand darüber, wer die Leitung übernimmt.
§ 12 Hauptfachwarte und Ausschüsse
- Die Hauptfachwarte werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese kann nach Vorschlag des Hauptvor- standes auch Stellvertreter wählen.
- Hauptfachwarte und deren Stellvertreter sind insbesondere zu wählen für:
- Wandern
- Wege
- Naturschutz
- Kultur
- aktuelle Presse
- Internet und Datenschutz
- Familien
- Kartenwesen
Bei Bedarf können für weitere zu bestimmende Aufgabenbereiche Fachwarte und ggf. Stellvertreter gewählt werden.
- Hauptfachwart und Stellvertreter Jugend werden durch die Jugendwartetagung der Deutschen Wanderjugend im Eggegebirgsverein gewählt.
- Der Hauptvorstand kann für besondere Zwecke und Teilgebiete der Vereinsarbeit Ausschüsse
§ 13 Abteilungen
- Abteilungen sind Zusammenschlüsse aus einer beliebigen Anzahl von Mitgliedern innerhalb und außerhalb des Vereinsgebietes. Diese sollten sich eine eigene Satzung Die Bildung mehrerer Abteilungen innerhalb einer Ortschaft bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Vor allem in seinen Abteilungen verwirklicht der Eggegebirgsverein seine Ziele und Aufgaben entsprechend dem Vereinszweck. Die Unterstützung und Förderung des Vereinslebens in den Abteilungen ist deshalb vornehmste Pflicht des Eggegebirgsvereins.
- Die Abteilungen haben das Recht, Ehrenmitglieder zu wählen.
- Die Abteilungen übernehmen alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eggegebirgsvereins. Die Satzun- gen der Abteilungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
- Die Abteilungen berichten jährlich über ihre Tätigkeit. Der Bericht ist dem Hauptvorstand bis zum 31. Januar vorzulegen. Die Berichte sind Grundlage für den Tätigkeitsbericht des Hauptvorsitzenden an die Mitgliederver-
- Die Wahl neuer Vorsitzender muss dem Hauptvorstand umgehend mitgeteilt
- Bei Auflösung einer Abteilung werden ihre Akten vom Archiv des Hauptvereins übernommen.
§ 14 Deutsche Wanderjugend im Eggegebirgsverein
- Jede Abteilung soll eine Jugendgruppe Diese ist zwar eine Gruppe mit Eigenleben innerhalb der Abteilung, bildet jedoch einen festen Bestandteil derselben.
- Die Jugendgruppe oder nachrangig die Mitgliederversammlung der Abteilung wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Abteilung angehört.
- Die Jugendwartetagung der Deutschen Wanderjugend im Eggegebirgsverein wählt die Vertreter der DWJ im Hauptvorstand. Das Ergebnis der Wahlen ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Im Übrigen gilt die Jugendordnung der Deutschen Wanderjugend im Eggegebirgsverein, die Satzung der Deut- schen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und die Satzung der Deutschen Wanderjugend, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V..
- Die Jugendordnung der Deutschen Wanderjugend im Eggegebirgsverein ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 15 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung sind von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.
§ 16 Auflösung des Eggegebirgsvereins und Verwendung des Vereinsvermögens
- Die Auflösung des Eggegebirgsvereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Eggegebirgsvereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fallen sein Vermögen und die Akten der Stadt Bad Driburg zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für Zwecke gemäß
- 3 der Satzung des Eggegebirgsvereins verwenden darf.
§ 17 Datenschutzklausel
Der Verein kann personenbezogene Daten seiner Mitglieder erheben, verarbeiten und nutzen (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der ge- mäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse,
- Funktion(en) im Verein,
- Geburtsdatum,
§ 18 Inkrafttreten
Diese am 25. Juni 2022 in Warburg von der Mitgliederversammlung des Eggegebirgsvereins e.V. beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister am 19. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung vom 30. Januar 2012 außer Kraft gesetzt.